Neukirchen Adorf

 

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SATZUNG

§1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet Feuerwehrmusikzug Neukirchen – Adorf e.V. und heißt abgekürzt  FNA. Er hat seinen Sitz in Neukirchen und ist beim Amtsgericht in Chemnitz  registriert worden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§2 Ziele und Aufgaben

(1)  Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch, das gemeinsame Musizieren zu fördern, eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung für die Mitglieder zu schaffen und die Blasmusik auf möglichst hohem Niveau als kulturelle Aufgabe zu entwickeln.
(2) Der  FNA ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Er ist politisch ungebunden und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Durch regelmäßige Proben werden musikalische Veranstaltungen vorbereitet und durchgeführt.
(5) Alle Mitglieder von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig und müssen Mitglied im  FNA sein (außer Elternvertreter).

§3 Mitgliedschaft

(1) Der FNA besteht aus aktiven Mitgliedern, aus fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Jeder musikalisch interessierte Bürger, kann sich um eine Aufnahme in den FNA bewerben. Durch seinen Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und die Finanzrichtlinie für sich als rechtsverbindlich an.
(3) Kinder können ab 9 Jahren Mitglied im FNA werden. Für alle Mitglieder unter 18 Jahren muss das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb eines Vierteljahres. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen bzw. den Eltern die Beschwerde beim Vorstand zu.
(5) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich noch in der Ausbildung befinden oder bereits im Orchester musizieren. Über die Aufnahme in das Orchester entscheidet der Dirigent in Absprache mit dem Musikbeirat.
(6) Fördernde Mitglieder sind alle nicht musikalisch aktiven Personen des FNA, als auch Firmen und Institutionen, welche den FNA in irgendeiner Form unterstützen.
(7) Mitglieder und Personen, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Förderung des FNA erworben haben, können Ehrenmitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vor- stand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Die gesetzlichen Vertreter für Kinder und Jugendliche können den Austritt vorzeitig erklären, wenn die Weiterführung der Mitgliedschaft die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit gefährden. (siehe auch (2))
(4) Bei groben Verstößen gegen die Satzung des FNA und wenn sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt, kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied bzw. dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu.
(5) Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlichen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung ergeben, entbunden.

§5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder fördern die Interessen des FNA.
(2) Die aktiven haben die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen oder sich bei Verhinderung zu entschuldigen. Die Entschuldigung zu Veranstaltungen hat vorher zu erfolgen. Unentschuldigtes Fehlen zu Proben und Veranstaltungen ist ein grober Verstoß gegen die Satzung.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den entsprechend der Finanzrichtlinie festgelegten Beitrag pünktlich und unaufgefordert zu entrichten.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, mit dem Eigentum des FNA sorgfältig umzugehen. Die ihm zur Nutzung übergebenen Ausrüstungsgegenstände (Instrument, Zubehör, Noten, Kleidung etc.) sind vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei schuldhafter Beschädigung und Verlust haftet das Mitglied oder der gesetzliche Vertreter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Die Mitglieder haben das Recht, alle Vorteile, die der FNA bietet, in Anspruch zu nehmen. Mitglieder ab 14 Jahren haben das Recht, den Vorstand zu wählen. Alle Mitglieder wählen die Jugendgruppenleitung.
(6) Mit der Aufnahme als Mitglied werden die Satzung und die Finanzrichtlinie in allen Punkten anerkannt.

§6 Finanzen

(1) Die Finanzierung des FNA erfolgt durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Einnahmen bei Veranstaltungen
c) Zuwendungen
d) Spenden
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch eine Finanzrichtlinie geregelt und jährlich zur Mitgliederversammlung neu beschlossen. Die Finanzrichtlinie ist kein Bestandteil der Satzung.
(3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Organe des FNA

Organe des FNA sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Jugendgruppenleitung

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen, im Übrigen dann, wenn es durch mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder und wird mindestens 3 Wochen vor Versammlungstermin persönlich oder auf dem Postweg zugestellt.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des FNA werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahre. Die Abstimmung erfolgt offen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
b) Vorhaben
c) Änderungen zur Satzung
d) Bestätigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der Revisionskommission (3 Personen)
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zu stellen. Anträge zur Satzungsänderung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
(6) Jede Mitgliederversammlung wird protokollarisch erfasst und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vereinsmitglied unterzeichnet.

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Ehrenvorsitzenden (Ehrenpräsident)
b) dem geschäftsführenden Vorstand
- Vorsitzender (Präsident)
- Stellvertreter
- Stellvertreter
- Schatzmeister
c) 2 Beisitzer
d) Orchesterleiter
e) Jugendgruppenleiter
(2) Der Vorstand wird aller 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der geschäftsführende Vorstand führt seine Beratungen monatlich durch – der gesamte Vorstand vierteljährlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Alle Vorstandssitzungen sind protokollarisch zu erfassen und vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der laufenden Wahlperiode aus, so nimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur stattfindenden Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes.
(4) Der Musikbeirat besteht aus erfahrenen Musikern oder Musiklehrern. Der Musikbeirat hat das Recht, in der ordentlichen Mitgliederversammlung, in Vorstandssitzungen seine Meinung über die künstlerische Arbeit darzulegen und Vorschläge zur Programmgestaltung bei öffentlichen Auftritten einzubringen.
(5) Die Jugendgruppenleitung besteht aus 6 Mitgliedern, die ebenfalls gewählt werden.

§10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Förderverein „Freiwillige Feuerwehr Adorf / Erzgebirge gegr. 1876 “ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zu Jahresbeginn wird die Mitgliederversammlung durchgeführt.

§12 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein Neukirchner Bläserensemble / Feuerwehrmusikzug Neukirchen – Adorf e.V. wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes und seinen beiden Stellvertretern vertreten. Die aufgeführten Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

§13

Der Verein  Feuerwehrmusikzug Neukirchen – Adorf e.V. ist Rechtsnachfolger des Fanfarenzuges „Fritz Weineck“ der FDJ-GO des VEB Robotron Buchungsmaschinenwerk Karl-Marx-Stadt.
Als Gründungstag des Vereins gilt deshalb weiterhin der 27.03.1973.
Die Gründung des Feuerwehrmusikzuges Neukirchen – Adorf erfolgte am 30.10.2004.

§14

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.08.2012 beschlossen.
Jede Änderung der Satzung tritt erst mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§15 Datenschutzregelungen

1)  Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

2)  Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

   das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

   das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

   das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

   das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

   das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,

   das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und

   das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3)  Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

4)  (optional, falls nach Bestimmungen notwendig) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdaten-schutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

5) Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden

Stand: Neukirchen, am 28.09.2018

 

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